§ 3 – Zulässige Beschäftigungszeit

KLIMABERGV · Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind, 1.außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine Effektivtemperatur von 25 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden alsa)6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei Effektivtemperaturen über 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,
b)5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,
2.im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden alsa)7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 Grad C bis 46 Grad C verbringen,
b)6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KLIMABERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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