§ 15 – Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel

KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1)Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
(2)Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
(3)Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
(4)Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(5)Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 KMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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