§ 2 – Begriffsbestimmungen

KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1)Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2)Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3)E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4)Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die 1.nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
2.nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie
3.nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
(5)Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(6)CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(7)E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(8)Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9)Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
(10)Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(11)Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
(12)Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
(13)Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(14)Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
(15)Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KMAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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