§ 38 – Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten

KMAG · Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1)Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Abschlussprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2)Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuches.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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