§ 4 – Ausbildungsberufsbild

KONDAUSBV_2003 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.Umweltschutz,
5.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.Umsetzen von Hygienevorschriften,
9.Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien,
11.Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
12.Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
13.Herstellen von Füllungen und Cremes,
14.Überziehen von Konditoreierzeugnissen,
15.Herstellen von Salz-, Käse- und Partygebäck,
16.Kundenberatung und Verkauf,
17.Gestalten von Torten und Konditoreierzeugnissen,
18.Herstellen von Spezial- und Dauergebäck,
19.Herstellen von Marzipan-, Schokoladen- und Nougaterzeugnissen,
20.Entwerfen und Herstellen von Zuckererzeugnissen,
21.Herstellen von Pralinen,
22.Herstellen von Speiseeis und Speiseeiserzeugnissen,
23.Herstellen von Süßspeisen,
24.Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KONDAUSBV_2003 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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