§ 4 – Meisterprüfungsprojekt

KONDMSTRV_2006 · Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Konditoren- Handwerk

(1)Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2)Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3)Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit Konditorei- und Confiserieprodukten für acht bis zehn Personen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind die Produkte herzustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsentieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren. Der besondere Anlass wird vom Prüfling bestimmt. Hauptelemente des Buffets sind ein Baumkuchen als Großstück oder aus dem Großstück erstellte Erzeugnisse mit anlassbezogener Dekoration, ein Schaustück aus Kuvertüre, Karamell oder Zucker sowie süße oder pikante Fours. Außerdem umfasst das Buffet mindestens sechs weitere unterschiedliche Konditorei- und Confiserieprodukte, die das anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen und die Bedürfnisse unterschiedlicher Personengruppen, insbesondere verschiedener Altersgruppen sowie diätetischer Vorgaben, berücksichtigen.
(4)Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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