Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
KONJV_2 · 4 Normen
- § 1Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden mit Ausnahme der Wohngebäude
- § 2Anwendung im Land Berlin
- § 3Inkrafttreten
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