§ 20 – Allgemeine Festlegungen zum Projektmanagement

KONSENS-G · Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

(1)Es wird ein einheitliches Projektmanagement für alle Entwicklungsprogramme und -projekte im Gesamtvorhaben KONSENS festgelegt. Es orientiert sich an den für den Bund geltenden Projektmanagementstandards.
(2)Das Gesamtprojekt wird in Anlehnung an international anerkannte Projektmanagementstandards eingerichtet.
(3)Für jedes Projekt sind mindestens folgende Dokumente zu erstellen: 1.ein Projektauftrag,
2.ein Projekthandbuch,
3.eine Gesamtplanung inklusive Meilensteinplan, Netzplan, kritischem Pfad (inklusive Zuarbeiten), Ressourcen (Personal (inklusive Kompetenzprofil), Finanzen) und definierter Ziele,
4.ein Betriebshandbuch,
5.ein Benutzerhandbuch,
6.ein projektspezifisches Sicherheitskonzept/Datenschutzkonzept,
7.die Datenschutz-Folgenabschätzung und
8.ein Projektabschlussbericht.
(4)Für jedes Großprojekt ist ein eigener Lenkungsausschuss einzurichten. Bei sonstigen Projekten kann ein Lenkungsausschuss eingerichtet werden. Ein Großprojekt liegt vor, wenn mindestens die folgenden Kriterien erfüllt sind: 1.es ist eine Softwarezulieferung durch mindestens ein anderes Projekt erforderlich,
2.die geplante Projektlaufzeit beträgt mehr als 23 Monate und
3.das geplante Budget beträgt mehr als 10 Millionen Euro.
(5)Im Lenkungsausschuss sind vertreten: 1.der Projektleiter,
2.der Leiter des zuliefernden Projektes oder die Leiter der zuliefernden Projekte und
3.ein Vertreter des Multiprojektmanagements.
Es können außerdem vertreten sein: 1.die Gesamtleitung, sofern sie es für erforderlich hält, und
2.ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, sofern es dies für erforderlich hält.
(6)Bei wesentlichen Änderungen in einem Projekt oder im Gesamtprojekt ist eine von der Steuerungsgruppe Informationstechnik zu genehmigende Anpassung des Projektauftrags erforderlich. Wesentlich sind insbesondere Änderungen, die eine Anpassung des Budgets, der Personalressourcen, der Meilensteinplanung oder der fachlichen Anforderungen erforderlich machen.
(7)Die Eskalation, beispielsweise von Entscheidungsbedarfen, durch die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte erfolgt ausschließlich über die Gesamtleitung an die Steuerungsgruppe Informationstechnik. Ist für ein Projekt ein Lenkungsausschuss eingerichtet, ist vor einer Eskalation an die Gesamtleitung der Lenkungsausschuss zu befassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 KONSENS-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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