§ 25c – Wertgebühren

KONSG · Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

(1)Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.
(2)Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25c KONSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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