§ 7 – Bewerten der Prüfungsleistungen

KONSTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3)Im fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die Konstruktionsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und
2.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Satz 2.
Aus der Bewertung der Konstruktionsaufgabe und der Bewertung für das Fachgespräch ist als Bewertung des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 KONSTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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