§ 4 – Arbeitsprobe

KORBMMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Korbmacher-Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.Flechten eines ovalen Wäschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
2.Flechten eines Zopfrandes,
3.Drehen von Griffen,
4.Schichten eines Korbes,
5.Brennen und Biegen eines Kreises,
6.Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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