§ 1

KOSTRUKSTATG · Gesetz über Kostenstrukturstatistik

(1)In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: 1.86.21.0 – Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2.86.22.0 – Facharztpraxen,
3.86.23.0 – Zahnarztpraxen,
4.86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.
(2)Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.
(3)Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
(4)Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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