Art. 6 – Übergangsvorschrift

KOVANPG_10 · Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

(1)Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2)Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 KOVANPG_10 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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