Art. 1

KOVANPG_9 · Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

Nr. 1 bis 12 13.In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.
Nr. 14 bis 19

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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