§ 10 – Prüfungsbereiche des Teiles 2

KRABFWUTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,
2.„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,
3.„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KRABFWUTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.