§ 3 – Ausbildungsberufsbild

KRAFTFAUSBV_2001 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.Kundenorientiertes Verhalten,
10.Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.Betriebliche Planung und Logistik,
12.Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.Qualitätssichernde Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KRAFTFAUSBV_2001 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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