§ 18 – Übergangsregelung

KRAFTSTG · Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

(1)Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen.
Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.
(2)Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.
Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3)Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.
(4)Für Personenkraftwagen, 1.für die vor dem 11.
Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
2.für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31.
Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11.
Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11.
Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
(4a)Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3.
Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.
(4b)Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17.
Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5.
November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.
(5)Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1.
September 2018 in folgender Fassung anzuwenden: „b)bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.
Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17.
Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl.
L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung aa)bis zum 31.
Dezember 2011 120 g/km,
bb)ab dem 1.
Januar 2012 110 g/km,
cc)ab dem 1.
Januar 2014 95 g/km
überschreitet;“
(6)In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.
März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl.
EG Nr.
L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11.
August 2003 (ABl.
EU Nr.
L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.
(7)Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30.
Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1.
Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.
(7a)(weggefallen)
(8)(weggefallen)
(9)(weggefallen)
(10)Für vor dem 3.
Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3.
Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar.
Die Verfahren werden von der ab 1.
Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.
(11)Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1.
Juli 2009 bis zum 3.
Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1.
Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29.
Mai 2009 (BGBl.
I S. 1170) anzuwenden.
Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.
(12)(weggefallen)
(13)(weggefallen)
(14)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 10.02.2021 – IV R 35/19ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR35.19.0

    1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen. 2. Zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.

  • BFH, Urt. v. 05.07.2018 – III R 41/17ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.IIIR41.17.0

    1. NV: Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. 2. NV: Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

  • BFH, Urt. v. 05.07.2018 – III R 42/17ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.IIIR42.17.0

    1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. 2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

  • BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – II B 111/13

    1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt . 2. NV: Der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der bis zum 11. Dezember 2012 gültigen Fassung kommt keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu .

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.10.2010 – 1 BvR 1993/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101030.1bvr199310
  • BFH, Beschl. v. 20.07.2010 – II B 144/09

    NV: Außerhalb eines Kraftfahrzeugs belegene Flächen gehören nicht zum Wohnteil eines Fahrzeugs.

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – II R 40/09

    1. NV: Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben . 2. NV: Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – II R 44/09

    1. Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben   . 2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 KRAFTSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 18 KRAFTSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.