§ 9 – Steuersatz

KRAFTSTG · Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

(1)Die Jahressteuer beträgt für 1.Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.Personenkraftwagen a)mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30.
Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20.
März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl.
L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17.
Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR;
b)bei erstmaliger Zulassung vom 1.
Juli 2009 bis 31.
Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17.
Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl.
L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18.
Juli 2008 (ABl.
L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung aa) bis zum 31.
Dezember 2011 120 g/km,
bb)ab dem 1.
Januar 2012 110 g/km,
cc)ab dem 1.
Januar 2014 95 g/km
überschreitet;
c)bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.
Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswertüber  95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR,
über 195 g/km 4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1.
Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl.
L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1.
September 2023 geltenden Fassunga) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
über 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
über 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1.
Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;
2b.dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie a)die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden aa)durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,
bb)durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
b)die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden aa)durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,
bb)durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
3.andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR;
4.alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehördea)mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1.
September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
über 12 000 kg 14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1.
September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,
über 15 000 kg 36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 1.
September 2023 geltenden Fassung gehören, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg 9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
über 15 000 kg 54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewichtbis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,
über 15 000 kg 63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2)Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3)Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag 1.bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR,
2.bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg 6,14 EUR,
3.bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen.
Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4)Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer, 1.wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,
2.im Übrigen 191,73 EUR.
(5)Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage.
Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 10.02.2021 – IV R 35/19ECLI:DE:BFH:2021:U.100221.IVR35.19.0

    1. Sog. Von-bis-Werten in der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt nur insoweit Bindungswirkung für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer zu, als die vorgegebenen Mindestwerte nicht unterschritten bzw. die Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen. 2. Zur Zulässigkeit von Entscheidungen aufgrund einer Beratung im Rahmen einer Videokonferenz.

  • C-591/17 – Republik Österreich gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2019:504

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV – Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen vorsieht – Situation, in der den Haltern von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe dieser Abgabe gewährt wird

  • BFH, Urt. v. 05.07.2018 – III R 42/17ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.IIIR42.17.0

    1. Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. 2. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

  • BFH, Urt. v. 05.07.2018 – III R 41/17ECLI:DE:BFH:2018:U.050718.IIIR41.17.0

    1. NV: Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen ist, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erstmals vorliegen. 2. NV: Die unterschiedslose Anknüpfung an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

  • BFH, Beschl. v. 22.10.2014 – II B 111/13

    1. NV: Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich derjenigen für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung geklärt . 2. NV: Der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der bis zum 11. Dezember 2012 gültigen Fassung kommt keine konstitutive, sondern allenfalls eine klarstellende Bedeutung zu .

  • BFH, Urt. v. 05.12.2012 – II R 23/11

    1. NV: Für die Einordnung von Pickup-Fahrzeugen als PKW oder LKW kommt der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Es ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. 2. NV: Für die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder LKW kommt es auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch auf dessen tatsächliche Verwendung an. 3. NV: Das Recht der Fahrerlaubnis und der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Abgrenzung zwischen PKW und LKW ohne Bedeutung. 4. NV: Fehlen Feststellungen der Zulassungsbehörden für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sowie für die Beurteilung als schadstoffarm oder lassen diese Feststellungen keine Zuordnung zu den für den Steuersatz maßgebenden Merkmalen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG zu, können ausschließlich die sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f KraftStG ergebenden Steuersätze angewendet werden.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 30.10.2010 – 1 BvR 1993/10ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101030.1bvr199310
  • BFH, Beschl. v. 07.07.2010 – II S 32/09

    NV: Unechte Wohnmobile, die auf den Fahrzeugkonzepten von Kleinbussen, Gelände-, Mehrzweck- oder Kombinationskraftwagen beruhen, weisen nur einzelne Elemente eines echten Wohnmobils i. S. d. § 2 Abs. 2b KraftStG auf. Die Annahme einer gleichheitswidrigen Besteuerung von echten und unechten Wohnmobilen scheidet schon wegen der konzeptionellen Unterschiede aus.

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – II R 40/09

    1. NV: Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben . 2. NV: Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

  • BFH, Urt. v. 24.02.2010 – II R 44/09

    1. Die durch das 3. KraftStÄndG vom 21. Dezember 2006 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben   . 2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor .

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