§ 7 – Bewerten der Prüfungsleistungen

KRAFTWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Die Prüfungsleistungen nach § 4 und dem Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“ sind einzeln zu bewerten.
(3)Für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ ist eine Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 KRAFTWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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