§ 11 – Rechtsstellung

KREDANSTWIAG · Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1)Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Mietverhältnisse über Gebäude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu. Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen.
(2)Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 KREDANSTWIAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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