§ 3 – Durchführung der Geschäfte

KREDANSTWIAG · Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1)Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einzuschalten; mit Zustimmung des Verwaltungsrates können Finanzierungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht, hat die Anstalt nach näherer Bestimmung der Satzung vom 2. Mai 2003 mit Kreditinstituten oder anderen Finanzierungsinstitutionen gemeinsam durchzuführen. Bei der Durchführung ihrer Geschäfte hat die Anstalt im Verhältnis zu Kreditinstituten oder Finanzierungsinstitutionen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten.
(2)Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mittelbar gesichert sein. Darlehen ohne Sicherheiten bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3)Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4)Finanzierungen für fremde Rechnung bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates nach Absatz 1 oder 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 13.12.2018 – I ZR 165/17ECLI:DE:BGH:2018:131218UIZR165.17.0

    Durchleitungssystem 1. Die Ausgestaltung des Durchleitungsverfahrens für Finanzierungen, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau gemäß § 3 Abs. 1 KfWG unter Einschaltung von Kreditinstituten gewährt werden, ist keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 2. Für die Einordnung einer Tätigkeit als dem Lauterkeitsrecht entzogenes, gesetzesvollziehendes hoheitliches Handeln ist nur erforderlich, dass sich die Handlung auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützt, nicht aber, dass diese die Einzelheiten des Vollzugs vorgibt.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KREDANSTWIAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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