§ 4

KREDFING_1967 · Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967

(1)Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2)Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Maßnahmen kann zugunsten der Deutschen Bundesbahnüber einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
des Bundesfernstraßenbausbis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund
der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfügt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KREDFING_1967 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 KREDFING_1967 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.