§ 1

KREDWG_NDG_3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Bis zum 31. Dezember 1989 kann ein Geschäftsführer einer Kreditgenossenschaft auch dann Geschäftsleiter bleiben, wenn er nicht dem Vorstand angehört, es sei denn, dem Vorstand gehören nicht nur ehrenamtliche Mitglieder an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KREDWG_NDG_3 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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