§ 26 – Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

KRITISDACHG · Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

§ 8 Absatz 1 Nummer 2, 6 und 7 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 6 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 KRITISDACHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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