§ 10 – Inhalt und Form der Genehmigung

KRWAFFKONTRG · Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

(1)Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden.
(2)Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend.
(3)Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegswaffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 KRWAFFKONTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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