§ 15 – Bundeswehr und andere Organe

KRWAFFKONTRG · Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

(1)Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung.
(2)Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung 1.für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,
2.für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und
3.für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2.
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
(3)§ 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 KRWAFFKONTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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