§ 3 – Begriffsbestimmungen
KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 10 B 10/24, 10 B 10/24 (10 C 7/24)ECLI:DE:BVerwG:2024:191224B10B10.24.0
- BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22ECLI:DE:BVerwG:2024:181224U6C13.22.0
1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.
- BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7/22ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR7.22.0
Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
- 1. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB auch zwischen Hoheitsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag können insbesondere dann vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung sich weigert, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. 2. Der Begriff des Abfallbesitzes nach § 3 Abs. 9 KrWG ist weit zu verstehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Der Eigentümer eines Grundstücks hat danach grundsätzlich die tatsächliche Gewalt i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG über die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. 3. Eine Einschränkung des weiten Abfallbegriffs ist aber gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die sich auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle einzuwirken. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich frei zugänglich ist. 4. Danach kann auch der Abfallbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verneinen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück der öffentlichen Hand lediglich fiskalisch verwaltet wird. 5. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Entsorgungsträgers für die illegale Ablagerung von Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen nur deklaratorisch.
1. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB auch zwischen Hoheitsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag können insbesondere dann vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung sich weigert, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. 2. Der Begriff des Abfallbesitzes nach § 3 Abs. 9 KrWG ist weit zu verstehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Der Eigentümer eines Grundstücks hat danach grundsätzlich die tatsächliche Gewalt i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG über die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. 3. Eine Einschränkung des weiten Abfallbegriffs ist aber gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die sich auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle einzuwirken. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich frei zugänglich ist. 4. Danach kann auch der Abfallbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verneinen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück der öffentlichen Hand lediglich fiskalisch verwaltet wird. 5. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Entsorgungsträgers für die illegale Ablagerung von Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen nur deklaratorisch.
- BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 7 C 3/21ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C3.21.0
1. Der straßengebundene Transport von Abwasser unterliegt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auch dann, wenn vor und nach dieser Beförderung eine Abwasserbeseitigung stattfindet und insoweit das Wasserhaushaltsgesetz gilt. 2. Abwässer unterfallen nur dann nicht dem Abfallrecht, wenn sie von anderen Unionsrechtsvorschriften als der Abfallrahmenrichtlinie abgedeckt sind, die genaue Bestimmungen über deren Bewirtschaftung - hier den Transport - enthalten und ein zumindest gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - C-629/19, Sappi Austria - Rn. 34).
- BVerwG, Beschl. v. 28.04.2022 – 7 B 17/21ECLI:DE:BVerwG:2022:280422B7B17.21.0
- BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 212/20ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR212.20.0
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die Klausel Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand, wenn der Dienstleister Paketversendungen im Massengeschäft bei kurzer Beförderungsdauer zu niedrigen Preisen für jedermann besorgt. 2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister verwendet, benachteiligt die Klausel Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen. 3. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern - unzureichend verpackte Güter - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen) - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone) - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher) - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden von der Beförderung ausschließt, genügen den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern - verderbliche und temperaturempfindliche Güter - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen) - Abfälle i.S.d. KrWG von der Beförderung ausschließt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich sind. 5. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Paketdienstleister berechtigt, bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen und damit in das Postgeheimnis einzugreifen, benachteiligt Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter nicht erforderlich ist. 6. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstleisters, die Verbrauchern verschuldensunabhängig eine umfassende Pflicht zur Tragung von Schäden und Kosten auferlegt, die aus einer vertragswidrigen Beauftragung zur Beförderung von Verbotsgütern resultieren, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher unwirksam. 7. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie eine Haftung des Paketdienstleisters für vorsätzlich oder leichtfertig verursachte Folgeschäden und Folgekosten bei Verlust oder Beschädigung eines Pakets ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB und § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB und ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
- Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.
Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.
- BGH, Urt. v. 30.07.2020 – 4 StR 419/19ECLI:DE:BGH:2020:300720U4STR419.19.0
- BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 – 7 C 30/18ECLI:DE:BVerwG:2020:080720U7C30.18.0
1. Bei der Prüfung, welche Auswirkungen der Marktzutritt eines neuen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und folglich auf dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hat, ist in der Regel davon auszugehen, dass neue Sammlungen in Konkurrenz zu allen bereits bestehenden Sammlungen treten und entsprechend der jeweiligen Marktanteile zu deren Lasten gehen. 2. Eine Sammlung, die vor Jahren angezeigt, aber weder untersagt noch durchgeführt wurde, ist bei der Prüfung, ob eine angezeigte Sammlung im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt, nicht zu berücksichtigen. 3. Ob die sachgerechte Aufgabenerfüllung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch Sammlungen anderer Sammler beeinträchtigt wird, beurteilt sich anhand der konkreten Ausgestaltung der Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der voraussichtlichen Einbuße an Sammelgut und nicht nach dem prozentualen Marktanteil des Entsorgungsträgers an der Gesamtsammelmenge (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 Rn. 58). 4. Verstöße gegen straßenrechtliche oder privatrechtliche Vorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG begründen. 5. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG können auch Rechtsverstöße berücksichtigt werden, die sich nicht im Zuständigkeitsbereich der handelnden Abfallbehörde ereignet haben.
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