§ 36 – Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 BN 18/22ECLI:DE:BVerwG:2022:151222B4BN18.22.0
- BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 7/20ECLI:DE:BVerwG:2021:171221U7C7.20.0
1. Der Erfolg einer Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz für das Verpflichtungsbegehren gilt. Bei Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten und die das Tatsachengericht zu berücksichtigen hätte, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgeblich. 2. Nach Abschluss des mitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens für europäische Vogelschutzgebiete besteht eine widerlegliche Vermutung, dass im Standarddatenbogen, die für die Gebietsauswahl und -meldung wertbestimmenden Vogelarten vollständig und abschließend aufgezählt sind. 3. Die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet erfordert nicht ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens.
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 17/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A17.20.0
- BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 – 7 A 14/20ECLI:DE:BVerwG:2021:051021U7A14.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.03.2021 – 4 B 16/20ECLI:DE:BVerwG:2021:150321B4B16.20.0
- BVerwG, Urt. v. 03.12.2020 – 4 C 7/18ECLI:DE:BVerwG:2020:031220U4C7.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 12.07.2018 – 7 B 15/17ECLI:DE:BVerwG:2018:120718B7B15.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 17.06.2014 – 7 B 14/14
Die in § 15 Abs. 2 KrWG geregelte Pflicht, Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, gehört für eine gemäß § 35 Abs. 1 KrWG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Sie verdrängt deshalb mit ihrem Maßstab der Gemeinwohlverträglichkeit auch nicht Vorschriften, die - wie § 62 WHG (juris: WHG 2009) für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - strengere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage stellen.
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