§ 7 – Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
KRWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, setzt den Nachweis der Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges im Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung vom Grundstück oder der Betriebsstätte voraus. 2. Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Hierfür bedarf es der Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch die Gewerbeabfallverordnung gehört. Der Abfallerzeuger/-besitzer muss danach auch die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten (§ 3 GewAbfV) nachweisen.
1. Die Widerlegung der Vermutung des § 7 Abs. 2 GewAbfV, wonach bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, setzt den Nachweis der Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges im Zeitpunkt der Bereitstellung des Abfalls zur Verbringung vom Grundstück oder der Betriebsstätte voraus. 2. Die Sicherstellung eines konkreten Verwertungsweges setzt voraus, dass es sich dabei um eine ordnungsgemäße Verwertung i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG handelt. Hierfür bedarf es der Einhaltung der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch die Gewerbeabfallverordnung gehört. Der Abfallerzeuger/-besitzer muss danach auch die Einhaltung der ihn nach der Gewerbeabfallverordnung treffenden Getrenntsammlungspflichten (§ 3 GewAbfV) nachweisen.
- BGH, Beschl. v. 06.08.2025 – 6 StR 315/24ECLI:DE:BGH:2025:060825B6STR315.24.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.10.2024 – 4 A 820/20
- BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 7/22ECLI:DE:BFH:2024:U.180424.VR7.22.0
Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.
- Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.
Bei der Bewertung, ob der Verwendungszweck einer Sache nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG entfallen ist, muss auf die Sache in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile abgestellt werden.
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