§ 13 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

KRZWMG · Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1)Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.
(2)Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn 1.das Kreditdienstleistungsinstitut seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleistungsinstitut tätig ist,
2.das Kreditdienstleistungsinstitut die Erlaubnis aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat,
3.Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der dem Kreditdienstleistungsinstitut anvertrauten Vermögenswerte, besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann,
4.das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder
5.das Kreditdienstleistungsinstitut einen schweren Verstoß begangen hat a)gegen die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder weiteren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 ergeben,
b)gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes oder Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat oder
c)gegen Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften eines Aufnahmemitgliedstaats und eines Vertragsstaats, in dem der Kredit gewährt wurde.
(3)Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.
(4)§ 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 KRZWMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 KRZWMG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.