§ 5 – Verschwiegenheitspflicht

KRZWMG · Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank dürfen vertrauliche Angaben, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten, lediglich im Rahmen dieser Aufgaben verarbeiten. Die bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank beschäftigten Personen, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Daten, deren Geheimhaltung im Interesse eines Kreditdienstleisters, eines Kreditkäufers oder dessen Vertreters, eines Auslagerungsunternehmens, einer zuständigen Behörde oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Im Übrigen gilt § 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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