§ 22 – Ausnahmebetriebe
KSCHG · Kündigungsschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR99.24B.0
- BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 102/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR102.24B.0
- BAG, Teilurteil v. 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR97.24B.0
Nach § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
- BVerwG, Urt. v. 03.02.2021 – 8 C 2/20ECLI:DE:BVerwG:2021:030221U8C2.20.0
1. Ein Saisonbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ist ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb, bei dem wegen der Art des Betriebes zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist. 2. Ein Kampagnebetrieb übt seine Geschäftstätigkeit nach seinem Betriebsgegenstand nur während eines Teils des Jahres aus.
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