§ 16 – Übergangsvorschriften

KSG · Bundes-Klimaschutzgesetz

(1)Die bestehenden Sofortprogramme nach § 8 in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 2021 gelten fort.
(2)Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a. Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese Projektionsdaten schnellstmöglich nach § 12 Absatz 1 und trifft eine Feststellung nach § 12 Absatz 1 Satz 4.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 KSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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