§ 12 – Amtsdauer

KSKSAV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 KSKSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 12 KSKSAV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.