§ 18 – Entscheidung

KSKSAV · Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
(2)Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 KSKSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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