§ 19 – Sicherheitsnachweis

KSPG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben. Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein. Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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