§ 43 – Bußgeldvorschriften

KSPG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,
2.einer vollziehbaren Auflage nach a)§ 4a Absatz 4 oder
b)§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
zuwiderhandelt,
3.ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
4.entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
6.entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
7.einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.entgegen a)§ 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder
b)§ 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
10.entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
13.entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
14.entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, a)den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
b)einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
15.entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
16.einer vollziehbaren Anordnung nach a)§ 28 Absatz 2 Satz 2 oder
b)§ 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
16a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
16b.entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16c.entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
16d.entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,
17.ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 a)einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
b)den Forschungszweck ändert oder
18.einer Rechtsverordnung nach a)§ 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,
b)§ 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
c)§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 1.des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
2.des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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