§ 9 – Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung

KSPG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

(1)Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden.
(2)Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn 1.aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
2.eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 KSPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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