§ 2 – Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

KSTDV_1977 · Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994

(1)Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension
25.769 Euro
jährlich,
als Witwengeld
17.179 Euro
jährlich,
als Waisengeld
5.154 Euro
jährlich für jede Halbwaise,
10.308 Euro
jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld
7.669 Euro
als Gesamtleistung.
(2)Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension
38.654 Euro
jährlich,
als Witwengeld
25.769 Euro
jährlich,
als Waisengeld
7.731 Euro
jährlich für jede Halbwaise,
15.461 Euro
jährlich für jede Vollwaise.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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