§ 16 – Ausgleichszahlungen
KSTG · Körperschaftsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 13.08.2024 – I R 1/21ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IR1.21.0
1. NV: Soweit § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. Satz 6 der für die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des § 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Ausübung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen "negative Einkünfte" einer Organgesellschaft nicht dem Organträger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Einkünfte aus sämtlichen Einkunftsquellen und nicht nur auf die Einkünfte im Sinne des § 8b KStG. 2. NV: Die Weiterleitung tariflicher Steuerermäßigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organträgers (§ 19 Abs. 1 KStG) setzt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organträger voraus.
- BFH, Urt. v. 10.05.2017 – I R 93/15ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IR93.15.0
1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. März 2009 I R 1/08, BFHE 225, 312, BStBl II 2010, 407) . 2. Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung --durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags-- zu treffen .
- BFH, Beschl. v. 03.02.2010 – I B 32/09
1. NV: Die Steuerbescheinigung des § 27 Abs. 3 KStG 2002 erbringt jedenfalls Beweis darüber, dass an den Anteilseigner der in der Bescheinigung genannte Betrag ausgeschüttet wurde und inwieweit dieser Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Die bloße Behauptung, die Bescheinigung sei falsch, kann diesen Beweis nicht erschüttern . 2. NV: Auch wenn der Organträger im Ergebnisabführungsvertrag dem Minderheitsgesellschafter die Ausschüttung einer garantierten Dividende zusagt, handelt es sich gleichwohl um Einkommen der Organgesellschaft, das an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet wird . 3. NV: Die Frage, ob eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG 2002 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 3 UmwStG 1995 vorliegt, wenn die Mittel der Gesellschaft von anderer Seite wieder zugeführt werden, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig . 4. NV: Es ist nicht zweifelhaft, dass die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 bei Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto eintreten. Nur soweit Kapitaleinnahmen vorliegen, tritt die Rechtsfolge nicht ein .
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