§ 31 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

KSTOFFTECHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ mit 25 Prozent,
2.„Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“ mit 35 Prozent,
3.„Verfahrenstechnische Systeme“ mit 20 Prozent,
4.„Produktionsplanung und -analyse“ mit 10 Prozent
sowie
5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 KSTOFFTECHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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