§ 18 – Bußgeldvorschriften

KSTTG · Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschafft,
2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung einer dort genannten Transaktion hindert,
6.entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7.entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,
8.entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,
9.entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
10.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
11.entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,
12.entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
13.entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4)Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der Information nicht entgegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 KSTTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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