§ 2 – Bleibende Zollgutverwendung

KTGWV_1963 · Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung 1.im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
2.im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
3.im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 KTGWV_1963 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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