§ 3

KULTERHSTUDZVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die "Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" in Rom

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der "Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Studienzentrale nach Artikel 14 ihrer Satzung wirksam geworden ist.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 KULTERHSTUDZVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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