Art. 4

KULTGSCHKONVG · Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Konvention für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Der Tag, an dem die Konvention nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 und das Protokoll nach III Ziffer 10 Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 KULTGSCHKONVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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