Art. 6

KUNSTSCHABKG · Gesetz zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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