§ 2 – Rechnungsgrundlagen

KVAV · Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

(1)Rechnungsgrundlagen sind: 1.der Rechnungszins,
2.die Ausscheideordnung,
3.die Kopfschäden,
4.der Sicherheitszuschlag,
5.die sonstigen Zuschläge und
6.die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
(2)Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
(3)Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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