§ 1 – Anwendungsbereich

KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(1)Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.
(2)Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3)Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 KVBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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