§ 36 – Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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