§ 65 – Bußgeldvorschriften

KVBG · Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
2.entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
4.entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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